Der neue Personalausweis, der seit Ende 2010 ausgestellt wird, bietet viele neue Funktionen: Darunter beispielsweise der elektronische Fingerabdruck oder die Online-Ausweisfunktion. Die Neuerungen, definiert im Personalausweisgesetz (kurz PAuswG), ermöglichen beim Personalausweis im Scheckkartenformat neben der visuellen auch eine eine digitale Abfrage der Personendaten wie der neuen Ausweisnummer, um Behörden eine möglichst einfache und umfassende Prüfung der Identität zu ermöglichen.

Die Gestaltung des neuen Personalausweises

Der neue Personalausweis im Scheckkartenformat wurde so gestaltet, dass sich die persönliche Ausweisnummer auf der Vorderseite in der oberen rechten Ecke befindet und die maschinenlesbaren Daten sich zusammen mit der Wiederholung der Ausweisnummer auf der Rückseite des Dokumentes befinden.

Der Aufbau der Ausweisnummer

Die Ausweisnummer eines regulären Personalausweisesbesteht grundsätzlich aus neun Zeichen (Ziffern und Buchstaben). Die ersten vier Buchstaben oder Zahlen stehen dabei für die Behördenkennzahl (BKZ), die fünf darauffolgenden Zeichen werden zufällig vergebenen und setzen die Seriennummer zusammen. Jede Ausweisnummer wird nur einmal vergeben und schafft so die Möglichkeit einer eindeutigen Identifizierung einer Person.

Bei normalen Personalausweisen beginnt die Seriennummer immer mit den Buchstaben L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, während sie bei Diplomaten-und Dienstpässen mit C, F, G, H, J, K anfängt.

Zum Vergleich: Bei Reisepässen beginnen die Ausweisnummern immer mit den Buchstaben C bis K. Bei deutschen Reisepässen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose wird der Anfangsbuchstabe Z in Reisepassnummern verwendet. Kinderreisepässe werden mit den Buchstaben E, G oder F am Anfang der Seriennummer ausgewiesen, während vorläufige Reisepässe mit A oder B beginnen. (Quelle: Reisepass.org – Aufbau der Reisepassnummer)

Die Seriennummer des vorläufigen Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

Unterschiede zwischen alter und neuer Ausweisnummer

In der neuen Personalausweisnummer befinden sich neben Ziffern auch Buchstaben, während die alte Personalausweisnummer nur aus Zahlen bestand. Dadurch stellt sich des Öfteren die Frage, ob es sich in der neuen Ausweisnummer um den Buchstaben „O“ oder die Zahl Null handelt.

Ausweisnummer: O oder 0 (Null)?

Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten: Um Fehler zu vermeiden, gibt es in der neuen Ausweisnummer kein „O“, es ist immer die Zahl Null gemeint. Um sinnbildende Wörter zu verhindern, werden in die neue Personalausweisnummern nämlich keine Vokale eingebaut.

Die maschinenlesbaren Daten

Die maschinenlesbaren Daten bestehen dabei aus drei Zeilen. Die erste Zeile zeigt dabei unter anderem die Abkürzung für die Art des Ausweises. „IT“ bezeichnet dabei vorläufige Personalausweise, mit „ID“ werden reguläre Personalausweise gekennzeichnet. Den dritten Buchstaben bildet dabei immer ein „D“, das für Deutschland steht. Darauf folgt die ganz persönliche Ausweisnummer aus Zahlen und Buchstaben, sowie eine Prüfziffer.

In der zweiten Zeile sind der Geburtstag der Person und der letzte Tag der Gültigkeit der Karte vermerkt, beides im Format JJMMTT und gefolgt von einer Prüfziffer. Auch in der zweiten Zeile findet sich die Abkürzung für Deutschland, also das „D“ wieder. Die dritte Zeile weist Nach- und Vornamen der Person auf.

Wozu die Personalausweisnummer benötigt wird

Allgemein dient der Personalausweis dazu, sich legitimieren, also seine Identität nachweisen zu können. Dies ist für Reisen, behördliche Mitteilungen und Veränderungen, aber auch Anträge aller Art sehr wichtig – und unter anderem bei Kontrollen im Verkehr gefragt. Auch bei Online-Transaktionen und Vertragsabschlüssen wird ein Personalausweis benötigt.

Neben der Geburtsurkunde und dem Reisepass ist der Personalausweis und damit auch die persönliche Personalausweisnummer das einzig legitime Dokument, mit dem sich eine Person in Deutschland als solche ausweisen und identifizieren kann.

Keine Mitführpflicht des Personalausweises

Jede Person ab dem 16. Lebensjahr mus nach §1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) unbedingt einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen. Entgegen eines weitverbreiteten Irrtums muss ein Ausweis aber nicht zwingend mitgeführt werden, es besteht also keine Mitführpflicht für den Personalausweis.

Ein Ausweis muss nur „auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde“ vorgelegt werden. Liegt kein Personalausweis vor, muss auf den Reisepass oder die Geburtsurkunde zurückgegriffen werden, um Behörden eine Identifizierung zu ermöglichen – auch ein Kinder-Reisepass oder Kinder-Personalausweis kommt hierzu in den meisten Fällen in Frage.

7 Comments

  1. „aus diesem Grund muss er ab dem 16. Lebensjahr auch unbedingt mitgeführt werden“
    Dieser Part ist so nicht korrekt. Es besteht in D lediglich die Pflicht einen Ausweis zu besitzen, aber keine allgemeine Mitführpflicht. Zollgrenzbezirke und ähnliche Abweichungen ausgenommen.

  2. Der letzte Absatz ist in einem Punkt falsch!
    Dort steht, das der Personalausweis unbedingt mitgeführt werden muss.

    Richtig ist: Es gibt in Deutschland keine(!) Mitführpflicht für Personalausweise!

  3. Ich interpretiere gleich den §1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) etwas anders.

    Zitat: § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
    (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

    Dort steht dann zwar nicht wörtlich drin, dass ich den Personalausweis immer bei mir tragen muss, aber ich muss ihn jederzeit (z.B. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle) vorlegen können, was wiederum bedeutet, dass ich ihn auch mitnehmen muss.

    1. „Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen“
      Dort steht nichts von unverzüglich und das „jederzeit“ ist deine Interpretation @ Andreas. Es steht zwar auch nichts von „innerhalb einer angemessenen Frist“ aber da man mich dafür nicht sanktionieren kann, wenn ich den Ausweis nicht sofort vorzeigen kann, sehe ich keinen Sinn für vorauseilenden Gehorsam.

    2. Dem ist nicht so, da steht schließlich auch „sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen“ und weiter später „auf verlangen vorlegen“ nicht sofort, nicht einmal unmittelbar …

      Also Einfaches Beispiel,

      – Personenkontrolle
      – ich zeige meinen Führerschein
      – Beamte prüft ob Daten etc Korrekt sind
      – Beamte glaubt mir, weil Ausweis noch recht neu und Bild passt zu mir
      – Ich bekomme ggf. eine Aufforderung innerhalb von x Tagen meinen Ausweis in einer Polizeistelle vorzuzeigen.

      Wenn eine Mitführpflicht bestehen würde, wären auch Dinge wie:

      – §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      – §38 Waffengesetz

      Irgendwie sinnbefreit, oder

  4. Ergänzung:

    Es sei denn, ich kann mich mit einem anderen amtlichen Dokument mit Lichtbild ausweisen.

    Wer dann lieber z. B. seinen ungleich größeren Reisepass in der Hosentasche mit sich nimmt, als den Personalausweis, dem steht das natürlich frei.

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